Elternzeit
Ihre Rechte. Ihre Fristen.
Unverzichtbarer Anspruch
Zweck des gesetzlich verankerten Anspruchs auf Elternzeit ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Der Anspruch ist nicht verzichtbar; Regelungen, die den Anspruch ausschließen sollen, sind ebenso verboten wie Regelungen, die die arbeitsrechtliche Stellung der arbeitnehmenden Person vor oder nach der Elternzeit nachteilig beeinflussen.
Anspruchsberechtigt ist, wer das Kind im eigenen Familienhaushalt selbst betreut und erzieht sowie eine enge personale Beziehung zum Kind aufweist. Auch Großeltern sind berechtigt, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. So sollen minderjährige und junge volljährigen Eltern darin unterstützt werden, eine schulische oder berufliche Ausbildung fortzuführen und abzuschließen.
Für jedes Kind besteht ein Anspruch von bis zu drei Jahren, wobei die Elternzeit nicht zwingend in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in Anspruch genommen werden muss. Ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Erbringung der Arbeitsleitung und Zahlung der Vergütung hierfür) sind suspendiert. Auch während der Elternzeit ist allerdings eine Teilzeittätigkeit möglich.
Form und Fristen
Das Elternzeitverlangen muss schriftlich (!) gestellt werden. Eine E-Mail, ein Fax oder gar eine Inanspruchnahme per SMS, über Messenger oder Chat-Funktionen ist also unwirksam. Der Arbeitgeber hat die Elternzeit seinerseits zu bescheinigen.
Beim Verlangen der Elternzeit muss die arbeitnehmende Person erklären, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird. Es muss also das konkrete Datum des Beginns und des Endes mitgeteilt werden. Mit Zugang beim Arbeitgeber wird das Elternzeitverlangen unwiderruflich und bleibt auch dann bindend, wenn die Erklärung im Interesse des Arbeitgebers lang vor den gesetzlichen Mindestfristen getätigt wurde. Nur ausnahmsweise kann dann noch ein Lösungsrecht gegeben sein, insbesondere dann, wenn ein Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit besteht.
Die Ankündigungsfrist für die Inanspruchnahme von Elternzeit beträgt grundsätzlich sieben Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine angemessen kürzere Frist möglich sein, beispielsweise dann, wenn die beabsichtigte Adoption eines Kindes unerwartet schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist oder die bisherige Betreuungsperson unerwartet ausfällt.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Anspruch auf Erholungsurlaub für den Zeitraum der Elternzeit entsprechend quotal zu kürzen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber sein Recht auch ausübt; die Kürzung tritt also nicht automatisch in Kraft. Die Kürzungserklärung des Arbeitgebers kann auch nach dem Ende der Elternzeit noch abgegeben werden, indes nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine fehlende Kürzungserklärung kann also unter Umständen Urlaubsabgeltungsansprüche der arbeitnehmenden Person in ganz erheblichem Umfang mit sich bringen. Hier lohnt ein genauer Blick.
Die Äußerung eines Elternzeitverlangens begründet für die arbeitnehmende Person besonderen Kündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt der Erklärung, höchstens jedoch acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, und auch während der Elternzeit darf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht erklärt werden. Ausnahmen können in besonderen Konstellationen (zB bei einer Betriebsschließung) gerechtfertigt sein, bedürfen dann aber einer besonderen behördlichen Zustimmung.