Variable Vergütung

Bonus, Commission & Co.

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Bonus, Provision etc.

Es gibt verschiedene Formen variabler Vergütungen, wobei diese meistens erfolgsabhängig sind, also dem Grunde und/oder der Höhe nach vom Erreichen bestimmter Ziele abhängen. Diese können individuell oder teambezogen sein, aber auch vom Unternehmenserfolg erfolgt abhängen, sei es ganz, sei es teilweise. Die bekanntesten Formen variabler Vergütungen sind Boni, Provisionen („Commission“) und Tantiemen. Sie haben zumeist einen zeitlichen Bezug auf das jeweilige Geschäftsjahr des Arbeitgebers.

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Zielvereinbarung oder Zielvorgabe

Zu differenzieren ist danach, ob für den jeweils maßgeblichen Bezugszeitraum, der zumeist dem Geschäftsjahr des Unternehmens entspricht, eine Zielvereinbarung zu treffen ist oder ob der Arbeitgeber berechtigt ist, die Ziele einseitig vorzugeben. In beiden Fällen trifft den Arbeitgeber eine „Initiativpflicht“. Es ist an ihm, mit seinen Vorstellungen von den jeweiligen Zielen auf den Arbeitnehmer zuzugehen. Geschieht dies weder vor dem Beginn zum Beispiel des jeweiligen Geschäftsjahrs und auch nicht zeitnah hiernach oder erscheinen die vom Arbeitgeber vorgesehenen Ziele nicht erreichbar, so kann aber auch auf Arbeitnehmerseite Handlungsbedarf entstehen: Es ist zur Vermeidung von rechtlichen und finanziellen Nachteilen zumeist dringend zu empfehlen, die Vorgabe von angemessenen Zielen bzw. die Vorlage des Entwurfs einer adäquaten Zielvereinbarung beim Arbeitgeber konsequent einzufordern und notfalls anzumahnen.

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Klare Regelungen im Arbeitsvertrag

Schon beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ist darauf zu achten,

  • dass die Regelungen zur variablen Vergütungskomponente eindeutig sind,
  • dass ein echter Anspruch auf eine solche variable Vergütung für den Fall der Zielerreichung besteht und
  • dass jedenfalls die maßgeblichen Rahmenparameter geregelt sind, vor allem die Höhe der variablen Vergütung bei vollständiger Zielerreichung.

Manche Arbeitsvertragsentwürfe sehen variable Vergütungen nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers vor oder räumen diesem weitgehende Ermessensspielräume ein, wodurch der Anspruch auf die Zahlung variabler Vergütungen unter Umständen „ausgehöhlt“ werden oder für die Zukunft unter Umständen sogar ganz entfallen kann.